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Satzung

 

 

I.

Präambel

Ost-, Südosteuropa und Mittelasien bieten für die deutschsprachigen Länder noch unbekannte Kulturregionen und landschaftliche Vielfalt an. Durch den EU-Beitritt vieler ost- und südosteuropäischer Länder, sowie die EU Assoziation einiger anderer europäischer Staaten andererseits, sowie durch den Fall des Eisernen Vorhangs vor zwanzig Jahren, sind einerseits viele formale Barrieren im Bereich des gegenseitigen Austausches abgebaut worden, jedoch liegt die Vorstellung vieler Menschen im deutschen Sprachraum weit entfernt von der tatsächlichen Realität der Länder und des touristischen Potentials, dass die Staaten Ost-, Südosteuropas vorhalten.

 

Der Verein zur Förderung des Tourismus in Osteuropa und Vorder- bzw. Mittelasien e.V. beabsichtigt in seiner Arbeit, die entscheidenden Akteure auf beiden Seiten zusammenzuführen, gegenseitige Vorurteile und Barrieren abzubauen, nachhaltige Entwicklung speziell im Rahmen von Regionen zu befördern und den Austausch zwischen den Regionen aktiv zu fördern.

 

Mit seinen Aktivitäten richtet sich der Verband mittels aktiver Verbandsarbeit in nationalen und internationalen Gremien, durch aktive Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, durch Projekte. Messebeteiligungen und Veranstaltungen an alle nationalen und internationalen Akteure des politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und touristischen Handelns.

 

 

II.

 

§ 1 (Name, Sitz)

 

 

  1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Tourismus in Osteuropa und Vorder- bzw. Mittelasien (VTOA).

 

2.   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

 

3.     Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 

 

§ 2 (Zweck)

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung durch die Entwicklung des Tourismus speziell in den Ländern Osteuropas, Südosteuropas, Vorderasiens, Mittelasiens und Russlands.

 

 

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, Hochschule oder Botschaft werden, die sich unternehmerisch, wissenschaftlich oder auf andere Art, mit den Satzungszielen in § 2.1 beschäftigt. Im Falle der natürlichen Person ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, im Falle der juristischen Person der Eintritt der Rechtsfähigkeit für die Mitgliedschaft erforderlich.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in seinem Verhalten in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags gem. § 3 Ziff. 7 dieser Satzung mehr als 2 Monate in Rückstand gerät. Im Falle der juristischen Person kann der Ausschluss auch erfolgen, wenn ein geregeltes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

 

6.  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

7. Die Mitglieder können verpflichtet werden, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 4 (Vorstand)

 

1.       Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwei Beisitzern sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart.

 

2.       Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein jeweils gemeinsam, wobei jeweils  mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen.

 

3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist

 

4.       Der Vorstand kann weiter Mitglieder mit besonderen Aufgaben beauftragen. Diese Mitglieder sind dann auf Einladung des Vorstands berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 5 (Mitgliederversammlung)

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2.     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

3.     Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

6.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 (Beirat)

 

1.       Es wird ein Beirat gebildet. Dieser besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und/oder diplomatischen Lebens. Der Beirat berät den Vorstand des Verbandes in der Weiterentwicklung des Verbandsangebotes und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit und die Bildung von Netzwerken.

 

Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die jeweilige Berufungsperiode eine/einen Vorsitzende/en.

 

Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von 2 Jahren und kann wiederholt werden. Der Beirat trifft sich in der Regel einmal je Kalenderjahr zu einer Sitzung.

2.       Die Sitzungen des Beirates werden durch die/den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

3.       Es wird erwartet, dass die Mitglieder des Beirats mindestens einmal jährlich an einer Veranstaltung des Verbandes aktiv mitwirken.

 

   4.    Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich.

 

§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

1.       Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

 

2.       Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Gründungsmitglieder des Vereins zu jeweils gleichen Teilen.

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Mission Statement

 

 

Nachhaltige touristische Entwicklung: Das ist unser Ziel.

Unsere Ziele

Destinationen

 

 

Von Albanien bis Usbekistan, von Kirgistan bis Georgien und Russland reichen unsere Projekte.

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Über uns

Der Verein zur Förderung des Tourismus in Osteuropa und Vorder- und Mittelasien e.V. (VTOA) will die touristische Entwicklung und das Gästeaufkommen aus und nach Deutschland nach und aus Ost-, Süd-Osteuropa, Vorder- und Zentralasien aktiv vorantreiben.